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Der Gewährstreifen der Bayerischen Imkervereinigung e.V.

Der Gewährstreifen der Bayerischen Imkervereinigung e. V. hat eine über 60-jährige Tradition und ist ein rechtlich geschütztes, Warenzeichen.

Benutzungsberechtigt ohne Antrag ist jeder Imker, der Mitglied der Bayerischen Imkervereinigung e. V. ist und einen Honigschulungskurs absolviert und eigene Völker angemeldet hat. Künftig wird zum Bezug der Fachkundenachweis Honig erforderlich, soweit diese Schulung in ausreichender Anzahl angeboten wurde.

Der Imker haftet mit seinem Namen und für den Inhalt und Aufmachung des BIV-Honigglases. Hierzu darf ausschließlich ein Neutralglas oder das bayerische Honigglas verwendet werden. Der BIV-Gewährstreifen darf nicht mit dem DIB-Glas verwendet werden. Zuwiderhandlungen führen zur Abmahnung und im wiederholten Fall zur Anzeige.

Honig, welcher unter dem BIV-Gewährstreifen vermarktet wird, unterliegt den Honigrichtlinien der BIV (siehe hierzu die Anlage zur Geschäftsordnung). Zu beachten gilt weiterhin, dass diese Vorschriften penibel einzuhalten sind. Zuwiderhandlungen führen zur Untersagung der Nutzung.

  • Zu beachten gilt:
    Es dürfen ausschließlich Honige mit dem BIV-Gewährsteifen vertrieben werden. Es ist untersagt Honigmischprodukte bzw. Honige mit Zusätzen (u. a. Sanddorn, Minze usw.) unter dem Gewährstreifen zu vertreiben.
  • Sämtliche honigeigenen Bestandteile sind zu belassen, d.h. dem Honig darf nichts hinzugefügt und nichts entzogen werden. Vorhandener Pollen kann im Rahmen der imkerlichen Praxis entfernt werden, jedoch wird dieser nicht im industriellen Maße herausgefiltert.
  • BIV-Honige stammen ausschließlich aus Bayern. Es ist strengstens untersagt nicht bayerische, EU- und Nicht-EU-Honige unter dem BIV-Gewährstreifen zu vermarkten. Dies gilt auch für Beimischungen nicht bayerischer aber deutscher Honige. Verstöße werden zur Anzeige gebracht.
  • Mit dem BIV-Gewährstreifen versehene Honige werden somit:
    –  Auf dem Gebiet des Freistaat Bayern,
    –  durch die Bienenvölker eines BIV-Mitgliedes eingetragen,
    –  wird er auch hier geerntet, gelagert und verpackt.
  • Sinngemäß gilt diese Regelung auch für Allgäuer, Fränkische oder Oberpfälzer Honige um die Regionalität zu gewährleisten. Kann dies nicht eingehalten werden, ist ggf. das Etikett „Bayerischer Honig“ zu verwenden, soweit zumindest auch diese Anforderung erfüllt werden.

Der BIV- Imker verpflichtet sich weiterhin in festgelegten Zeitabständen zum Besuch eines Honiglehrgangs um sich über Änderungen im Bereich der Erzeugung, Lagerung, Hygienevorschriften und Gesetzesänderungen zu informieren.

Adresse:

Bayerische Imkervereinigung e.V.

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