Gesetze

Hier sind die wichtigsten Gesetze in Bereich der Imkerei zum Download verlinkt.

Imkerei allgemein

Steuerrechtlich

Bis zu 30 Bienenvölker gilt bei der Imkerei als Liebhaberei und muss daher nicht in der Steuererklärung angegeben werden (§ 13 EStG i.V.m. Anlage 1a). Wer zwischen 30 und 70 Völker hat, kann ggf. auf die pauschale Besteuerung zurückgreifen und 1.000 € ansetzen. Allerdings kann dieser pauschale Gewinn sich wieder reduzieren, da es für Land- und Forstwirtschaft einen Freibetrag von 900 € gibt. Das bedeutet, dass am Ende von den 1.000 Euro nur noch 100 versteuert werden müssen, wenn die Summe der Einkünfte 30.700,00 € nicht übersteigt (§ 13 Abs. 3 EStG). Bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppeln sich diese Beträge.

Wenn Handelswaren zugekauft und verkauft werden, kann daraus ein Gewerbe entstehen. Dies trifft dann zu, wenn die Betriebseinnahmen (ohne USt) aus den zugekauften Waren ein Drittel des Gesamtumsatzes des Betriebs (Summe der Betriebseinnahmen ohne USt) oder 51.500 EUR (ohne USt) im Wirtschaftsjahr nachhaltig übersteigen.

(Um Zukaufsware handelt es sich, wenn die zugekauften Waren wieder verkauft werden ohne sie im Erzeugungsprozess des eigenen Betriebs aufzubereiten. Bei einem Gewerbe ist auch Mehrwertsteuer fällig. Zugekaufter Honig gilt als Handelsware und muss in den Büchern gesondert ausgewiesen werden.

Grundsätzlich sind Imker nach § 2 UStG Unternehmer und als solche Umsatzsteuerpflichtig. ggf. gilt die Sonderregelung nach § 24 UStG (10,7 Prozent Umsatzsteuer))

Berufsgenossenschaft

Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 ist frei, wenn nicht mehr als 25 Bienenvölker gehalten werden (Quelle: § 4 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII). Ab 100 Völkern besteht auch eine Beitragspflicht zur Alterskasse und Landwirtschaftlichen Krankenkasse.

Verpackungsgesetz

Das Verpackungsgesetz bezweckt eine möglichst geringe Auswirkung von Verpackungsabfällen auf die Umwelt in Deutschland. Es dient der Umsetzung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle.

Wichtig zu wissen ist, dass die genannten Pflichten erst ab einer Völkerzahl von 31 oder mehr gelten. Allerdings darf der Imker auf der Steuererklärung keine Gewinne und auch keine Verluste geltend machen, will er von dieser Ausnahmeregelung profitieren. Wer mit 31 oder mehr Völkern Verpackungen als Verkaufseinheit erstmals in den Verkehr bringt, kann die Pflichten nur umgehen, indem er Serviceverpackungen oder Mehrwegverpackungen nutzt.

Adresse:

Bayerische Imkervereinigung e.V.

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